Wir sind die grüne Lunge in Templin/ UM
Kleingärten sind die "grüne Lunge" in unseren Städten.
Wir erfüllen eine ökologische Funktion, indem sie zur Verbesserung
des Klimas beitragen. Auch bieten wir Lebensräume für Tiere und
Pflanzen und fördern den Bodenschutz.
Nach getaner Arbeit dienen unsere Kleingärten zur Entspannung.
Daher werden Kleingärten als ein integraler Bestandteil der
Stadtbegrünung betrachtet und geschützt.
Die Satzung des "KGV Am Egelpfuhl" e.V. Templin
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Die Vereinigung führt den Namen : Kleingartenverein (KGV) „Am Egelpfuhl“ e.V. Templin und hat seinen Sitz in DE-17268 Templin, nachfolgend KGV genannt.
Der KGV ist beim zuständigen Amtsgericht in DE-16816 Neuruppin unter der Nr. 2640 NP registriert.
Der KGV ist Mitglied des Kreisverband Uckermark der Gartenfreunde e.V. (KVU) mit Sitz in DE-16303 Schwedt/ Oder.
§ 2
Zweck und Ziel des KGV „Am Egelpfuhl“ e.V. Templin
Der KGV Am Egelpfuhl e. V. Templin (Körperschaft) mit Sitz in DE-17268 Templin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Kleingärtnerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Anbau von Obst und Gemüse zum eigenen Verbrauch und die Körperschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der KGV organisiert die Nutzung von Kleingärten durch ihre Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung. Ziel der persönlichen und gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder ist, ihre sinnvolle Freizeittätigkeit und Entspannung, dem körperlichen Bewegungsausgleich, der Förderung der Gesundheit und der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten.
Er wirkt bei der Gestaltung der Gärten und Anlagen mit.
Der KGV fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der pflegt eine enge Zusammenarbeit mit dem Kreisverband Uckermark in Schwedt und der Stadtverwaltung Templin.
Der KGV unterstützt das Interesse der Mitglieder zur Haltung bzw. Zucht von Kleintieren und Bienen unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Charakter der kleingärtnerischen Gemeinnützlichkeit der Gärten erhalten bleibt.
Der KGV stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau die Gemeinschaft im KGV zu fördern.
Die Tätigkeit des KGV erfolgt ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Ausnahmereglungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern für den KGV beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des KGV kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliederversammlung kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Aufnahme als Mitglied in der KGV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahmeanträge händigt der Vorstand aus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandsitzung keine Einigung erzielt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist entgültig.
Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.
Alle Mitglieder, die bereits in der KGV als Mitglied des VKSK organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung in den KGV übernommen.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des KGV teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen des KGV zu nutzen, und einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den Kleingarten-Pachtvertrag und seine Gartenordnung (Rahmengartenordnung) einzuhalten, sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des KGV kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse des KGV anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Mitgliederbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb zwei Monaten nach Aufforderung zu entrichten.
d) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen, für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeiten kann die Mitgliederversammlung einen Ersatzbeitrag beschließen.
e) Der Vorstand des KGV kontrolliert im Auftrage des Zwischenpächters die Durchsetzung der Kleingartenordnung. Er ist bevollmächtigt, die Kleingartenpächter auf die Einhaltung der Gartenordnung hinzuweisen und Auflagen zur Einhaltung der Gartenordnung zu erteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Tod
c) Ausschluss
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft:
mit einer frist von 6 Monaten zum 30. November eines Jahres erfolgen. Ein Nichtmitglied kann die Nutzung einer Kleingartenparzelle fortsetzen. Der Pächter zahlt dann für Gemeinschaftsaufgaben einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag. Die Höhe ist in der Beschlussliste festgelegt.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm auf Grund der Satzung, der Gartenordnung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des KGV in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des KGV gewissenlos verhält.
c) nach Zustellung der Rechnung 2 Monate mit der Zahlung im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnungen und persönlicher Aussprache im Vorstand seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
d) Ein Mitglied kann seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft zur Nutzung der Kleingartenparzelle an Dritte nur mit Zustimmung des Vorstandes Zeitweise zu übertragen. Dieser Zeitraum ist begrenzt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das auszuschließende Mitglied ist dazu einzuladen.
a) Vor der Behandlung des Ausschlusses ist im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung mit dem Mitglied durchzuführen.
b) Kann das Mitglied wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen nicht an der Vorstandsitzung teilnehmen, dann ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandsitzung in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen.
c) Der Beschluss der Vorstandsitzung über einen Ausschluss erfolgt nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 des Bundeskleingartengesetzes. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Pflichten und Rechte des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzungen ergeben, aber nicht der Gartenordnung, & der Bauzustimmungsordnung.
§ 7
Organe der KGV
Die Organe des KGV sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die (der) Kassenprüfer
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des KGV und als Jahreshauptversammlung einmal im Jahr durchzuführen. Wenn es die Belange des KGV erfordern oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlungen wird immer am ersten Samstag im November des Jahres stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand auch nochmals an den Info Tafeln die sich in unserer Anlage befinden schriftlich erinnert und die festgelegte Tagesordnung bekannt gegeben. Der Vorstand kann die Tagesordnung auch zusätzlich auf unsere Homepage bekannt geben.
- Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragen, muß innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Dann wird jedes Mitglied schriftlich eingeladen und es wird zusätzlich an den Infotafeln bekannt gegeben.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung ist von einem Versammlungsleiter oder durch den 2. Vorsitzenden wahrzunehmen.
- Nichtmitglieder können von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Zur Behandlung wichtiger Fragen auf der Versammlung kann der Vorstand sachkundige Personen oder Gäste einladen. Vertreter des Kreis- oder Landes- oder Bundesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zuerteilen.
- Nur Mitglieder des KGV sind stimmenberechtigt. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. direkt damit in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.
- Für die Gültigkeit von Beschlüssen gelten folgende Mehrheiten:
- Jede ordentlich einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die erforderliche Mehrheit ist nur anhand der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen zu errechnen, Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
- Zur Änderung des Zwecks des KGV ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Mit 3 Viertel der anwesenden Mitglieder sind Satzungsänderungen, Austritt aus dem Kreis- oder Landesverband, Auflösung des KGV gültig.
- Mit 2 Drittel der anwesenden Mitglieder gilt die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes.
- Bei allen anderen Anträgen ist die einfache Mehrheit ausreichend.
- Anträge zu wesentlichen Satzungsänderungen, Austritt aus dem Kreis- oder Landesverband, Auflösung des Vereins und der vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitgliedes sind allen Vereinsmitgliedern mindestens einem Monat vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.
§ 9
KGV Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Schatzmeister
- Es können für bestimmte Aufgaben, wie Energie und Wasser, Baukommission u.a. zusätzlich Vorstandsmitglieder gewählt werden.
- Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
- Der 1. Vorsitzende des Vereins oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand entscheidet mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden). Sie zählt also wie bei bestimmten Abstimmungen im erweiterten Vorstand. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.
- Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich und wird aber für die jeweilige Funktion durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung jährlich mit einer einmaligen Aufwandentschädigung durch Verrechnung mit der jährliche Rechnung vergütet. Die Höhe der Vergütung wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung neu beschlossen. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Reisekosten sind von dem Verein zu erstatten.
- Aufgaben des Vorstandes:
- Laufende Führung des Vorstandes
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse
- Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
- Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
§ 10
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, dem Kleingarten- Pachtvertrag, ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandsitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Stadt-, Kreis-, oder Landesverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingarten- Pachtvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder einen „Friedensrichter“ oder eine zivilrechtliche Klärung beim zuständigen Amtsgericht anstreben.
§ 11
Finanzierung des KGV
Der KGV finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Verband aus Beiträgen, Umlagen, Spenden, öffentlicher Zuschüsse, der Verwaltungstätigkeit, aus Erträgen des Vereinsvermögens und sonstige Einnahmen.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
§13
Führung der Kassengeschäfte
Der Kassierer (Schatzmeister) verwaltet die Einnahmen und Ausgaben der Kasse, das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden vorzunehmen.
§ 14
Die Kassenprüfer
· Im KGV ist jährlich ein oder auch zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich.
· Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesen vorzunehmen. Nach Abschluss des Kalenderjahres ist eine Gesamtprüfung der Kassengeschäfte durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfungsbericht erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§15
Auflösung des KGV
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen der Körperschaft an den Kreisverband Uckermark der Gartenfreunde e.V. (KVU) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§16
Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2015 neu beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht.
2. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Gartenordnung des Landesverband Brandenburg
1. Allgemeines Die Rahmengartenordnung beinhaltet die Erfahrungen der Mitgliedsverbände und ihrer Vereine auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen und Verordnungen bei der Gestaltung und Nutzung der Kleingärten und des Zusammenlebens in den Kleingartenanlagen. Die Mitgliedsverbände (im folgenden Verpächter genannt) und ihre Vereine können eigene Gartenordnungen auf der Grundlage der Rahmengartenordnung erlassen. Diese dürfen die Rahmengartenordnung des Landesverbandes jedoch nicht aufweichen. Die Gartenordnungen der Vereine bedürfen der Zustimmung der Verpächter. Die jeweils geltende Gartenordnung des Verpächters, bzw. die mit seiner Zustimmung erlassene Gartenordnung des Vereins ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages. Die Pächter erkennen das Bundeskleingartengesetz und diese RGO des LV mit der Unterschrift unter den Pachtvertrag als Grundlage der Arbeit und Gestaltung im Kleingarten an und sind bereit, diese umzusetzen.
2. Beziehungen zwischen Kleingärtnern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
2.1. Die Beziehungen zwischen den Kleingärtnern sind auf gegenseitige Achtung, kameradschaftliche Hilfe und Rücksichtnahme im individuellen Verhalten ausgerichtet.
2.2. Die Kleingärtner sind berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Kleingartenanlage zu nutzen. Alle Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind schonend zu behandeln. Für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, ist der Kleingärtner haftbar und auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet.
2.3. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung sowie am Um- und Neubau von Gemeinschaftseinrichtungen durch Arbeitsleistungen und finanzielle Mittel (Umlagen) zu beteiligen. Für Gemeinschaftsarbeiten können durch den Kleingärtner Ersatzpersonen gestellt bzw. kann ein finanzieller Ausgleich entrichtet werden. Entsprechende Details sind durch die Kleigärtnervereine festzulegen. Eine Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung und Pflege von gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die Nichtzahlung des finanziellen Beitrages für nicht geleistete Arbeitsstunden können zur Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes und anderen Rechtsfolgen führen.
2.4. Bei Pächterwechsel können besondere Leistungen, die der Kleingartenpächter zur Erschließung der Kleingartenanlage oder Rekonstruktion von Gemeinschaftseinrichtungen erbracht hat, auf Beschluss des Kleingärtnervereins anteilig gegenüber dem nachfolgenden Pächter geltend gemacht werden.
2.5. Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu sorgen, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingärtnervereins bzw. dem Verpächter mitzuteilen. Der zur Gemeinschaftsfläche der Kleingartenanlage gehörende Baum- und Strauchbestand sowie gemeinschaftlich zu nutzenden Flächen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe in vorgenannte Bestände sind nur mit Genehmigung des Verpächters und unter Beachtung der jeweils geltenden baumschutz- und naturschutzrechtlichen Regelungen zulässig.
2.6. Die Verkehrssicherungspflicht soll vom Verpächter durch Verwaltungsaufträge bzw. Festlegungen im Kleingartenpachtvertrag geregelt werden (z. B. Instandhaltung der Wege vor den Kleingärten und kurzfristige Ablagerung von Baumaterial außerhalb des Kleingartens).
3. Gestaltung und Nutzung des Kleingartens
3.1. Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt nur zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1, Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes. Die kleingärtnerische Nutzung beinhaltet die Kombination eines nichterwerbsmäßigen Anbaus von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, sowie die Gestaltung und Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken. Auf mindestens einem Drittel (1/3) der Kleingartenfläche laut Pachtvertrag sind Obst und Gemüsekulturen anzubauen. Unzulässig sind Rein- oder Mischkulturen von Obstgehölzen auf Rasen. Dabei ist für die Festlegung der 1/3-Lösung entscheidend, dass dieses Drittel aus Obst, Gemüse und anderen Früchten sowie Küchenkräutern besteht. Es ist zwingend notwendig, vielfältige Kulturen anzubauen, also Bäume, Beete und Sträucher in Kombination. Bäume auf Rasenflächen müssen Baumscheiben haben. Die im Anhang 02 unter anderen aufgeführten Pflanzen, Sträucher und Bäume dürfen nicht angepflanzt werden. Vorhandene sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen. Jeder Kleingärtner kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages, der Gartenordnung und der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen zweckmäßig nutzen und ästhetisch gestalten. Das Anlegen von Schottergärten ist verboten. Kann der Kleingartenpächter aus gesundheitlichen oder anderen Gründen vorübergehend seinen Kleingarten nicht selbst bewirtschaften, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters längstens für 2 Jahre einen Betreuer einsetzen.
3.2. Mit dem Abschluss des Kleingartenpachtvertrages übernimmt der Kleingartenpächter die Verantwortung für die eigene ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung des Kleingartens, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zur Erholung sowie für Pflege und Schutz von Natur und Umwelt. Aus dem Pachtgrundstück dürfen keine Bodenbestandteile entfernt sowie keine dauerhaften Veränderungen auf diesem vorgenommen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Verpächters.
3.3. In den Kleingärten sind nur Obstgehölze als Nieder- und Halbstamm zu pflanzen und zu erhalten. Hochstämmige Obstgehölze sind nicht erlaubt. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sind zu pflegen und können so erhalten werden, wenn benachbarte Kleingartennutzer nicht in der Benutzung des Kleingartens beeinträchtigt werden. Die im Anhang 01 festgelegten Pflanz- und Grenzabstände sind insbesondere bei Neupflanzungen einzuhalten. 3.4. Hochwachsende Laub- und Nadelgehölze nach Anhang 02 sind im Kleingarten verboten. Bei Vorhandensein sind diese spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen. Es dürfen nur Ziersträucher Verwendung finden, die nicht als Wirtpflanze für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten, sie sind auf 2,50 m Höhe zu begrenzen.
3.5. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 4 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Mit dem Pächterwechsel endet die Kleintierhaltung auf der Parzelle. Eine erneute Genehmigung der Kleintierhaltung ist an die Zustimmung des Verpächters gebunden. Mit diesen Voraussetzungen wird dem Charakter der Kleingartenanlagen als der gärtnerischen Nutzung und der Erholung dienende „Grünflächen“ Rechnung getragen. Werden Haustiere, z. B. Hunde und Vögel, in die Kleingartenanlage mitgebracht, so hat der Kleingärtner dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Garten oder in der Laube verbleiben. Für Hunde besteht außerhalb des Kleingartens grundsätzlich Leinenzwang. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Hundezwinger und das Füttern von fremden Katzen sind verboten.
3.6. Das Imkern ist ein empfehlenswertes kleingärtnerisches Anliegen. Für das Aufstellen von Bienenständen bzw. zur Bienenhaltung ist die Genehmigung bei dem Verpächter einzuholen.
4. Errichtung von Bauwerken
4.1. Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage maßgebender Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Brandenburgischen Bauordnung und der Festlegungen der Gestaltungsprojekte der Kleingartenanlagen, unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur ein Baukörper im Kleingarten zulässig ist. Sie dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Freisitz eine bebaute Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Solaranlagen dürfen nur auf oder an der Laube errichtet werden und bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Es darf keine Einspeisung in das Energienetz erfolgen. Zustimmungsfähig sind nur Anlagen zur Gewinnung von Energie für Speichersysteme oder zum direkten Betrieb von Arbeitsgeräten. Die Versorgung der Laube mit Energie ist nicht erlaubt. Erforderliche behördliche oder anderweitig notwendige Genehmigungen sind vom Nutzer auf seine Kosten einzuholen. Die Einsichtnahme in die Parzellen muss gewährleistet sein. Zusätzlich zu der für den Laubenbau erforderlichen Grundfläche dürfen höchstens 10 % der verbleibenden Kleingartenfläche versiegelt werden. Die Verwendung von Ortbeton ist nicht zulässig. Vor Errichtung bzw. beabsichtigter Veränderung der Gartenlaube oder anderer Bauwerke ist der Kleingartenpächter verpflichtet, auf eigene Kosten die Zustimmung des Verpächters und die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Abweichungen von der erteilten Genehmigung sind unzulässig.
4.2. Mit Zustimmung des Verpächters können maximal 4 Windschutzblenden, Pergolen, je ein Zieroder Wasserpflanzenteich mit flachem Randstreifen bis max. 10 m² Grundfläche errichtet werden. Beim Errichten von Sichtschutzblenden und Hecken zum Nachbarn ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 50 cm zur Parzellengrenze sowie eine Bodenfreiheit Windschutzblenden von mindestens 20 cm einzuhalten. Je Kleingarten kann ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ein Kleingewächshaus (Kalthaus), Folienzelt mit einer Grundfläche von bis zu 12 m² und einer Höhe bis 2,50 m errichtet werden. Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen sowie Hochbeete aufgestellt werden. Der Grenzabstand muss mindestens 1 m betragen. Bei genehmigter Kleintierhaltung ist das Aufstellen von transportablen Kleintierställen zulässig. Eine zweckentfremdete Nutzung ist nicht zulässig.
4.3. Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen sind Transportable Schwimmbecken bis 10 m² Grundfläche und 0,9 m Höhe statthaft. Sie dürfen aber nicht in den Boden eingelassen werden. Wird die notwendige Desinfizierung des Wassers mit Chlor erreicht, ist die Chlorzugabe spätestens 4 Wochen vor dem Ablassen des Wassers zu beenden. Damit wird verhindert, dass eine Chlorbelastung des Bodens und des Grundwassers entsteht und etwaige zulässige Höchstwerte überschritten werden. Es dürfen nur kleine Spielgeräte wie Schaukeln, Rutschen oder auch Trampoline benutzt werden. Die Größe der Trampoline ist auf maximal 3 m Durchmesser beschränkt. Das Aufstellen von Kinderspielhäusern als Spielgeräte bis zu einer Größe von 2 m² Grundfläche ist erlaubt. Sie dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden.
4.4. Die Errichtung von sichtbehindernden Einfriedungen ist von der vorherigen Genehmigung durch den Verpächter abhängig. Zur Schaffung eines Bereiches der Privatsphäre ist es möglich, die Terrasse, eine Sitzgruppe oder Ähnliches, mit einem Sichtschutz mit einer Höhe von maximal 2,2 m unter Beachtung von Ziffer 4.2. einzugrenzen.
4.5. Nicht zulässig ist die Errichtung von zweiten Baukörpern wie Schuppen, Garagen, freistehenden Toiletten, festen Feuerstellen und nicht genehmigten Kleintierställen.
4.6. Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung der Kleingärten sind die Kleingartenpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf ihre Kosten verpflichtet.
5. Umwelt- und Naturschutz
5.1. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Diese Belange zu berücksichtigen bedeutet, sie in die Entscheidungen zur kleingärtnerischen Nutzung und Bewirtschaftung einzubeziehen und zu verwirklichen. Eine wichtige Rolle spielen dabei Umfang und Qualität der Gartenfachberatung. Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Kleingartenfläche persönlich Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens im Land Brandenburg. 6 Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.
5.2. Anfallendes „Grau- oder Schmutzwasser“ sowie Fäkalien sind umweltgerecht entsprechend den jeweils gültigen rechtlichen Regelungen zu beseitigen. Dabei sind die abflusslosen Sammelgruben mit aktuellem Standard von Bedeutung. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und der Dichtigkeitsprüfung erfolgt durch den Parzellennutzer. Ein Anschluss der einzelnen Kleingärten an das öffentliche Kanalnetz ist nach Möglichkeit auszuschließen. Alle Gartenabfälle, Laub und Stalldung sind im Sinne einer Kreislaufwirtschaft zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ein Verbrennen von stark wasserhaltigem Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltem Holz, z.B. Bauholz, Möbelreste und andere brennbare Abfälle (Plaste) ist generell verboten. Es gelten die landesrechtlichen Regelungen zum Immissionsschutz.
5.3. Jeder Kleingartennutzer hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge bei einer über ein tolerierbares Maß hinaus auftretenden Stärke nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu bekämpfen. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf ein Minimum zu begrenzen. Bei der Anwendung sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Menschen, Tier, insbesondere Bienen und Umwelt einzuhalten. Die Abdrift auf benachbarte Kulturen und Gärten ist zu vermeiden. Den gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Auftreten von Quarantäne-Schadorganismen ist nachzukommen.
5.4. Nist-, Brut- und Lebensstätten Es ist unzulässig, Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in Kleingartenanlagen in der Zeit zwischen dem 01. März und 30. September zurückzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen. Formschnittmaßnahmen sind zulässig und dann kein „Beseitigen“ im Sinne von § 34 (1) des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, wenn Nist-, Brut- und Lebensstätten freilebender Tiere weder zerstört noch beschädigt werden, bzw. freilebende Tiere nicht so nachhaltig gestört werden, dass sie insbesondere ihr Brutgeschäft aufgeben. Zur Gewährleistung des Vogelschutzes in den Kleingartenanlagen ist für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für die Vögel zu sorgen.
5.5. Dem Kleingärtner ist es wichtig, umweltgerecht und ökologisch zu gärtnern, nicht nur in seinem Kleingarten. Auch durch die Nutzung von bestimmten Produkten, bzw. auf das Verzichten von bestimmten Produkten, kann zur umweltgerechten Gärtnerei beigetragen werden. Es sollte auf die Verwendung torfhaltiger Erde verzichtet werden, zum Schutz unserer Moore. Beim Umgang mit Pflanzenschutzmittel und Dünger ist auf die Zulassung für Kleingärten und auf die Nichtschädlichkeit für Bienen und Insekten zu achten. Beim Auftreten von Schädlingen muss, da wo es möglich ist, auf Mittel und Methoden zurückgegriffen werden, die umwelt- und artgerecht wirken. 7 Durch das Unterstützen von Fressfeinden kann auch eine Bekämpfung erreicht werden, oder durch Verwenden von natürlich hergestellten Spritzbrühen. Eine Verwendung von Insektiziden ist verboten. Das gleiche gilt für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat.
6. Ordnung und Ruhe, Lärmschutz Der Verpächter regelt auf der Grundlage der Zwischenpachtverträge, der Gestaltungskonzeptionen für die Kleingartenanlage und der jeweils geltenden Satzungen der Kommunen sowie unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen Ordnung und Ruhe in den Kleingartenanlagen. Das gilt auch für das Befahren der Wege und das Abstellen von Kfz, Wohnwagen und Booten. Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, gelten folgende Ruhezeiten: täglich zwischen 13.00 – 15.00 Uhr sowie vor 8.00 Uhr und nach 22.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten u. ä. ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
7. Verstöße Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter in einer angemessenen Frist durch den Kleingartenpächter nicht behoben sind, können wegen vertragswidrigen Verhaltens der Kleingartenpächter zur Kündigung der Kleingarten – Pachtverträge und anderen Rechtsfolgen führen. 8. Hausrecht 8.1. Der Verpächter bzw. dessen Bevollmächtigte sind nach vorheriger Anmeldung berechtigt, den Kleingarten und die Gartenlaube, auch das Innere der Laube, im Beisein des Kleingartenpächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen zu besichtigen. 8.2. Der Verpächter sowie dessen Bevollmächtigte sind berechtigt, dem Kleingartenpächter das Betreten der Kleingartenanlage durch Dritte (z.B. Familienangehörige, Bekannte) zu untersagen, wenn von diesen trotz schriftlicher Abmahnung gegen die jeweils gültige Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen wurde. 9. Schlussbestimmungen Eine aus gesetzlich notwendigen Gründen durchzuführende Änderung der Rahmengartenordnung ist den Mitgliedsverbänden alsbald bekannt zu geben. Eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Die Rahmengartenordnung wurde am 08. Mai 2004 beschlossen und ist ab 01.01.2005 in Kraft getreten. Sie wurde am 14. Mai 2011 geändert. Die vorstehende Fassung der RGO wurde am 06.05.2023 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
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